Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 44) |
| Erster Abschnitt - Beratung (§§ 29 - 34) |
(1) Die Agentur für Arbeit hat Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.
(2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden.
(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.
Rechtsprechung zu § 29 SGB III
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