Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
| Erster Unterabschnitt - Beratung (§§ 29 - 34) |
(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.
(2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden.
(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.
Rechtsprechung zu § 29 SGB III
10 Entscheidungen zu § 29 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 36/06 R
Zulassung einer verspäteten Antragstellung auf Entgeltsicherung für ältere ...
- SG Berlin, 11.04.2005 - S 77 AL 5946/03
Arbeitsagenturen beschneiden Recht auf Arbeit in der EU // Streitfall dem ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2011 - L 13 AS 333/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - ...
- SG Lüneburg, 17.12.2009 - S 7 AL 39/08
Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
- LSG Bayern, 09.07.2008 - L 10 AL 107/08
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - L 7 AS 3614/08
Übernahme der Fahrkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendlerkosten)
- FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 5 K 2580/06
Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bei gleichzeitger Beschäftigung in einem so ...
- BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 11 Sa 523/03
Unwirksamer Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung
- LSG Bayern, 31.07.2003 - L 9 AL 282/01
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