Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 44)   
   Erster Abschnitt - Beratung (§§ 29 - 34)   
§ 29
Beratungsangebot

(1) Die Agentur für Arbeit hat Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.

(2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden.

(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.

Rechtsprechung zu § 29 SGB III

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 29 SGB III

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 29 SGB III bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht