Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 308) |
| Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 303) |
| Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 303) |
| Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 291 - 300) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.
Rechtsprechung zu § 292 SGB III
2 Entscheidungen zu § 292 SGB III in unserer Datenbank:
- AG Bayreuth, 30.10.1998 - 2 C 321/98
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04
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