Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 308)   
   Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 303)   
   Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 303)   
   Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 291 - 300)   
§ 296
Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Rechtsprechung zu § 296 SGB III

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Literatur im Internet zu § 296 SGB III

Querverweise

Auf § 296 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Weitere Aufgaben der Bundesagentur
        Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
          Beratung und Vermittlung durch Dritte
            Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
              § 297 (Unwirksamkeit von Vereinbarungen)
     
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 404 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 296 SGB III:

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