Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 308)   
   Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 303)   
   Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 303)   
   Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 291 - 300)   

§ 296a
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung

Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.

Rechtsprechung zu § 296a SGB III

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Literatur im Internet zu § 296a SGB III

Querverweise

Auf § 296a SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 404 (Bußgeldvorschriften)
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