Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
| Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320) |
| Erster Unterabschnitt - Meldepflichten (§§ 309 - 310) |
(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
| 1. | Berufsberatung, | |
| 2. | Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, | |
| 3. | Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, | |
| 4. | Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und | |
| 5. | Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch |
erfolgen.
(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
Rechtsprechung zu § 309 SGB III
152 Entscheidungen zu § 309 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R
Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Meldeversäumnis - versehentliche Meldung erst am ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2010 - L 12 AL 47/09
Arbeitslosenversicherung
- SG Düsseldorf, 27.08.2009 - S 32 AL 180/07
Arbeitslosenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2010 - L 12 AL 47/09
- BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 18/02 R
Arbeitslosenhilfeanspruch - Ruhen - Aufforderung zur Stellung eines ...
- SG Magdeburg, 06.12.2005 - S 27 AS 702/05
- SG Hamburg, 29.01.2007 - S 17 AS 101/07
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 13.02.2007 - L 5 B 43/07
Anspruch auf des Arbeitslosengeld II, Absenkung bei Verletzung der Meldepflicht
- LSG Hamburg, 13.02.2007 - L 5 B 43/07
- SG Bremen, 01.10.2010 - S 18 AS 1928/10
- LSG Saarland, 02.05.2011 - L 9 AS 9/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2005 - L 15 AL 32/04
Zulässigkeit einer Meldeaufforderung - Informationsveranstaltung zum ...
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Querverweise
- SGB III
- Aktive Arbeitsförderung
- Beratung und Vermittlung
- Vermittlung
- § 38 (Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
- § 159 (Ruhen bei Sperrzeit)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 336a (Wirkung von Widerspruch und Klage)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 39 (Sofortige Vollziehbarkeit)
- Mitwirkungspflichten
- § 59 (Meldepflicht)
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