Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 44)   
   Erster Abschnitt - Beratung (§§ 29 - 34)   
§ 31
Grundsätze der Berufsberatung

(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit um den Auszubildenden oder den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis bemühen und ihn beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 31 SGB III

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 31 SGB III

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