Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322)   
   Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320)   
   Erster Unterabschnitt - Meldepflichten (§§ 309 - 310)   

§ 310
Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

Rechtsprechung zu § 310 SGB III

6 Entscheidungen zu § 310 SGB III in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 310 SGB III

Querverweise

Auf § 310 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Aktive Arbeitsförderung
        Beratung und Vermittlung
          Vermittlung
            § 38 (Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)
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