Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322)   
   Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320)   
   Zweiter Unterabschnitt - Anzeige- und Bescheinigungspflichten (§§ 311 - 314)   

§ 314
Insolvenzgeldbescheinigung

(1) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:

1. die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen sind, sowie
2. die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist. Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen.

(2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen.

Rechtsprechung zu § 314 SGB III

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Literatur im Internet zu § 314 SGB III

Querverweise

Auf § 314 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
        Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
          § 175 (Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis)
     
      Pflichten
        Pflichten im Leistungsverfahren
          Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
            § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
        Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
          § 321 (Schadensersatz)
     
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 404 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 314 SGB III:
    SGB III
      Zulassung von Trägern und Maßnahmen
        §§ 183 ff (Qualitätsprüfung)
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