Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
| Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anzeige- und Bescheinigungspflichten (§§ 311 - 314) |
(1) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:
| 1. | die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen sind, sowie | |
| 2. | die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind. |
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist. Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen.
(2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen.
Rechtsprechung zu § 314 SGB III
13 Entscheidungen zu § 314 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Köln, 17.03.2004 - 3 Sa 1288/03
Anspruchsübergang, Ausschlussfrist, Verfallklausel, Anerkenntnis, ...
- LSG Bayern, 09.12.2010 - L 10 AL 123/06
Für eine Klage auf Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung ist der Rechtsweg ...
- AG Dresden, 06.07.2006 - 551 IN 1042/05
- SG Kassel, 07.11.2007 - S 7 AL 2474/04
Insolvenzgeld - Versäumung der Antragsfrist - keine Zurechnung des Verschuldens ...
- LSG Bayern, 11.09.2008 - L 8 AL 236/06
Arbeitslosenversicherung - Ansprüche der Einzugsstelle auf Pflichtbeiträge für ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2007 - L 30 AL 34/04
Insolvenzgeld - Erfüllung des Arbeitsentgeltanspruchs durch Zahlung für Zeiten ...
- BGH, 13.07.2006 - IX ZB 198/05
Insolvenzrecht - Auslagen für Bürokosten bei Einsatz eigenen Büropersonals?
- LSG Bayern, 23.04.2002 - L 10 AL 435/01
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2007 - L 12 AL 62/06
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Querverweise
- SGB III
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
- § 175 (Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
- Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
- § 321 (Schadensersatz)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)