Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
| Zweiter Abschnitt - Schadensersatz bei Pflichtverletzungen (§ 321) |
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, | |
| 2. | eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, | |
| 3. | als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht erfüllt, | |
| 4. | als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt, |
ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 321 SGB III
5 Entscheidungen zu § 321 SGB III in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 09.06.2011 - 7 Ta 15/11
Zwangsvollstreckung - Grundrechte
- BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R
Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld ...
- LSG Bayern, 06.12.2007 - L 8 AL 460/04
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2006 - L 28 AL 1135/05
- SG Dortmund, 18.07.2002 - S 27 AL 39/01
Schwarzarbeit gefördert - Betrieb schadensersatzpflichtig
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
26.05.2012
26.05.2012
Frankfurt
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 321 SGB III bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen