Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339) |
Erster Abschnitt - Antrag und Fristen (§§ 323 - 326) |
(1) 1Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) 1Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. 2Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
(3) 1Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. 2Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. 3Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) | 03.12.2020 | |
29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.04.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 324 SGB III
505 Entscheidungen zu § 324 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - L 3 AL 1/16
Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Antrags- bzw Ausschlussfrist - keine ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 16.11.2018 - B 11 AL 54/18 B
Ablehnung der Zahlung von Insolvenzgeld wegen Versäumung der Antragsfrist
- BSG, 16.11.2018 - B 11 AL 54/18 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2017 - L 14 AL 284/12
Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Ausschlussfrist - Nachfrist - Unkenntnis ...
- SG Karlsruhe, 21.11.2023 - S 2 AL 2410/21
Insolvenzgeldanspruch - befriedigter Arbeitsentgeltanspruch durch ...
- LSG Hessen, 16.09.2022 - L 7 AL 193/21
SGB 3
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 19.10.2021 - 12 Sa 587/21
Arbeitslohnrückzahlung Mindestlohnanspruch bei Insolvenzanfechtung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Gießen, 13.04.2021 - 5 Ca 188/20
- BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21
Insolvenzanfechtung - Mindestlohn
- LSG Bayern, 18.01.2018 - L 10 AL 254/17
Zahlung von Insolvenzgeld
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 324 SGB III:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Zulassung von Trägern und Maßnahmen
- §§ 183 ff. (Qualitätsprüfung) (zu 324 III)