Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339)   
   Erster Abschnitt - Antrag und Fristen (§§ 323 - 326)   
§ 324
Antrag vor Leistung

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175a sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.

Rechtsprechung zu § 324 SGB III

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Literatur im Internet zu § 324 SGB III

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 324 SGB III:
    SGB III
      Leistungen an Arbeitnehmer
        Entgeltersatzleistungen
          Insolvenzgeld
            §§ 183 ff (Anspruch) (zu 324 III)

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