Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339) |
Erster Abschnitt - Antrag und Fristen (§§ 323 - 326) |
(1) 1Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnahme der Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtabrechnung). 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet worden ist.
(2) Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind.
Rechtsprechung zu § 326 SGB III
22 Entscheidungen zu § 326 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 6/16 R
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 58/14
Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Anspruch eines ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 58/14
- LSG Sachsen, 11.09.2014 - L 3 AS 799/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung von Lohn- und ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 295/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
- LSG Sachsen, 13.06.2019 - L 3 AS 352/18
Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Zahlung einer ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 300/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 299/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 298/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 296/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...