Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339) |
Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen (§§ 328 - 336a) |
(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(3) 1Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. 2Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.05.2007 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 330 SGB III
3.699 Entscheidungen zu § 330 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - L 9 SO 19/19
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 - L 18 AL 85/22
Überprüfungsbescheid - Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung ...
- LSG Hessen, 06.02.2024 - L 6 AS 413/23
Grundsicherung
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung einer wegen der ungewissen Höhe von ...
- BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R
Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II -Leistungen und ...
- LSG Hessen, 06.09.2021 - L 6 AS 381/21
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.09.2018 - L 8 AL 2497/18
Überprüfungsverfahren - BSG-Entscheidungen - Entstehung einer neuen ständigen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R
Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines ...
- SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
Überprüfungsverfahren - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss ...
- BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R
Querverweise
Auf § 330 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 40 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 330 SGB III:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- § 79 II