Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339)   
   Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen (§§ 328 - 336a)   
§ 336a
Wirkung von Widerspruch und Klage

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.

Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

Rechtsprechung zu § 336a SGB III

66 Entscheidungen zu § 336a SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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