Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339) |
| Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen (§§ 328 - 336a) |
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
| 1. | bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern, | |
| 2. | bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen, | |
| 3. | bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden. |
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).
Rechtsprechung zu § 336a SGB III
66 Entscheidungen zu § 336a SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R
Erstattung der Vorverfahrenskosten - Verwaltungsakt - Vorbereitungshandlung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 31.01.2012 - L 10 AL 365/11
- VG Bremen, 11.12.2007 - S 1 V 3118/07
- LSG Sachsen, 28.04.2009 - L 7 B 566/07 AS-ER
- BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 18/02 R
Arbeitslosenhilfeanspruch - Ruhen - Aufforderung zur Stellung eines ...
- BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04
- LSG Hessen, 16.01.2012 - L 6 AS 570/11
- LSG Hamburg, 29.05.2006 - L 5 B 77/06
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Erstattung zu ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 26.04.2006 - L 3 ER 47/06
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Bescheid über die Rückforderung von ...
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