Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339) |
| Fünfter Abschnitt - Berechnungsgrundsätze (§§ 338 - 339) |
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) (weggefallen)
(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.
Rechtsprechung zu § 338 SGB III
20 Entscheidungen zu § 338 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - L 5 AS 1547/09
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts für die ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2011 - L 5 AS 397/10
Prozesskostenhilfe, maßgeblicher Zeitpunkt für die hinreichende Erfolgsaussicht, ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 34 AS 501/10
Befristeter Zuschlag
- SG Freiburg, 19.05.2009 - S 13 AS 5122/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Einkommensverteilung ...
- SG Braunschweig, 12.05.2009 - S 25 AS 2758/08
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2009 - L 28 AS 1072/07
Arbeitslosengeld II - Berechnung des befristeten Zuschlags nach zeitversetztem ...
- BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - L 18 AS 1157/06
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen nach dem SGB 2
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 7/08 R
Höhe des Arbeitslosengeldes nach Arbeitszeitreduzierung durch ...
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