Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 346 - 351) |
(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.
(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen
| 1. | von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, | |
| 2. | im Übrigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten. |
(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 trägt für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, der Arbeitgeber die Beiträge allein.
(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.
Rechtsprechung zu § 346 SGB III
44 Entscheidungen zu § 346 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Sachsen-Anhalt, 18.07.2007 - L 1 RA 248/03
- BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08
Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den ...
- BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 7/07 R
Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitsfähigkeit eines Grenzgängers aus Polen - ...
- OLG Hamm, 30.05.2012 - 13 U 79/11
Zum Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers wegen Sozialversicherungsbeiträgen
- FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 4 K 360/12
Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
- BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit
Zum selben Verfahren:
- SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - ...
- SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
- FG Münster, 02.06.2003 - 13 K 1381/02
Arbeitnehmeranteil ist Arbeitslohn
- BFH, 06.03.2003 - XI R 31/01
Vorwegabzug bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch
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