Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353) |
Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 346 - 351) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
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1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) vom 24.10.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2011 | Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) | 24.10.2010 |
Rechtsprechung zu § 349a SGB III
5 Entscheidungen zu § 349a SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2009 - L 1 AL 18/09
Beendigung einer Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung wegen ...
- BSG, 04.09.2013 - B 12 AL 2/12 R
Arbeitslosenversicherung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Bundesagentur ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2011 - L 11 AL 168/09
- BSG, 30.03.2011 - B 12 AL 2/09 R
Arbeitslosenversicherung - Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 1 R 292/08