Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 346 - 351) |
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 349a SGB III
2 Entscheidungen zu § 349a SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 30.03.2011 - B 12 AL 2/09 R
Arbeitslosenversicherung - Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2009 - L 1 AL 18/09
Hinweispflicht der Bundesagentur für Arbeit bei der Zahlung fällig gewordener ...
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