Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 346 - 351)   

§ 349a
Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 349a SGB III

2 Entscheidungen zu § 349a SGB III in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 349a SGB III

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