Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353) |
Dritter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften (§§ 352 - 353) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 352 SGB III
3 Entscheidungen zu § 352 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 133/22
Arbeitslosenversicherung: Voraussetzung für zusammenhängende Arbeitsabschnitte ...
- LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21
Arbeitslosenversicherung: Einfluss arbeitsfreier Tage auf das Vorliegen ...
- BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R
Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - ...
Querverweise
Auf § 352 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)