Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a)   
   Dritter Abschnitt - Umlagen (§§ 354 - 362)   
   Erster Unterabschnitt - Winterbeschäftigungs-Umlage (§§ 354 - 357)   

§ 354
Grundsatz

Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 3 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.

Rechtsprechung zu § 354 SGB III

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Literatur im Internet zu § 354 SGB III

Querverweise

Auf § 354 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Finanzierung
        Umlagen
          Winterbeschäftigungs-Umlage
            § 357 (Verordnungsermächtigung)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
          § 419 (Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld)
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