Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
Vierter Abschnitt - Beteiligung des Bundes (§§ 363 - 365) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.
(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
Rechtsprechung zu § 364 SGB III
2 Entscheidungen zu § 364 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 12.12.2012 - L 10 AL 30/11
Wegen Feststellung des Haushaltsplanes der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr ...
- OLG Düsseldorf, 21.06.2005 - 10 W 45/05
Unbegründetheit der Kostenerinnerung für die Bundesagentur für Arbeit
Querverweise
Auf § 364 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Haushalts- und Rechnungswesen
- § 71c (Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit)