Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a)   
   Fünfter Abschnitt - Rücklage und Versorgungsfonds (§§ 366 - 366a)   
§ 366
Bildung und Anlage der Rücklage

(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.

(2) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.

Rechtsprechung zu § 366 SGB III

2 Entscheidungen zu § 366 SGB III in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 366 SGB III

Querverweise

Auf § 366 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Finanzierung
        Rücklage und Versorgungsfonds
          § 366a (Versorgungsfonds)

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