Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 403)   
   Erster Abschnitt - Bundesagentur für Arbeit (§§ 367 - 370)   

§ 367
Bundesagentur für Arbeit

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.

(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.

(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

Rechtsprechung zu § 367 SGB III

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Literatur im Internet zu § 367 SGB III

Querverweise

Auf § 367 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Allgemeine Vorschriften
        Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
          § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
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