Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 403)   
   Erster Abschnitt - Bundesagentur für Arbeit (§§ 367 - 370)   

§ 369
Besonderheiten zum Gerichtsstand

Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.

Rechtsprechung zu § 369 SGB III

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