Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 403) |
| Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung (§§ 371 - 380) |
| Erster Unterabschnitt - Verfassung (§§ 371 - 376) |
(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.
(2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benennen.
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