Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399 bis 403) |
Dritter Abschnitt - Vorstand und Verwaltung (§§ 381 - 392) |
(1) 1Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2005 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2005 |
Rechtsprechung zu § 384 SGB III
2 Entscheidungen zu § 384 SGB III in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 3.14
Anfechtung einer Personalratswahl im Hinblick auf die Anzahl der zu wählenden ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 62 PV 27.12
Bundesagentur für Arbeit; Regionaldirektion; Bezirkspersonalrat; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 62 PV 27.12