Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 403)   
   Dritter Abschnitt - Vorstand und Verwaltung (§§ 381 - 392)   

§ 386
Innenrevision

(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

(3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenrevision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Vertreterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der Beratung sind. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

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Literatur im Internet zu § 386 SGB III

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