Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399 bis 403) |
Dritter Abschnitt - Vorstand und Verwaltung (§§ 381 - 392) |
(1) 1Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen:
2Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. 3Es kann wiederholt begründet werden. 4Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen. 5Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen. 6Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) 1Beamtinnen und Beamte, die ein Anstellungsverhältnis begründen, kehren nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze erreicht. 2Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt.
(3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem mit der Bundesagentur bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
12.02.2009 | Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) | 05.02.2009 | |
26.07.2007 | Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA) | 19.07.2007 |
Rechtsprechung zu § 389 SGB III
6 Entscheidungen zu § 389 SGB III in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 12.01.2022 - 6 CE 21.2833
Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Entscheidung eine ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 29.10.2021 - AN 16 E 21.00900
Keine Konkurrenz bei der Bewerbung von einem Beamten auf eine im ...
- VG Ansbach, 29.10.2021 - AN 16 E 21.00900
- VG Saarlouis, 06.11.2012 - 2 K 303/11
Rechtsfolgen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit; Umwandlung in ein ...
- VG Ansbach, 11.10.2022 - AN 16 K 19.00895
In-sich-Beurlaubung, Fiktive Fortschreibung, Anspruch auf Übernahme eines Amtes ...
- VG Ansbach, 24.03.2021 - AN 16 E 21.00210
Konkurrentenrechtsstreit unter Tarifbeschäftigten
- VGH Bayern, 18.07.2023 - 6 ZB 23.1185
Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Querverweise
Auf § 389 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Organisation und Datenschutz
- Vorstand und Verwaltung
- § 387 (Personal der Bundesagentur)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)