Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
Zweiter Unterabschnitt - Vermittlung (§§ 35 - 39a) |
(1) 1Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Sie können deren Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden überlassen werden.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie erkennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. 2Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.
(3) 1Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle einstellen, wenn
2Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 39 SGB III
18 Entscheidungen zu § 39 SGB III in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.10.2022 - 5 C 4.21
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- SG Nordhausen, 08.06.2021 - S 13 AS 1134/20
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- LSG Bayern, 21.12.2015 - L 11 AS 839/15
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- LSG Sachsen, 01.11.2007 - L 3 AS 158/06
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- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 1042/14
- SG Osnabrück, 10.07.2007 - S 20 AL 543/02