Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 403) |
| Dritter Abschnitt - Vorstand und Verwaltung (§§ 381 - 392) |
Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.
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