Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399 bis 403) |
Fünfter Abschnitt - Datenschutz (§§ 394 - 399 bis 403) |
(1) 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
1. | die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit, | |
2. | die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung, | |
3. | die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung, | |
4. | die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte, | |
5. | die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU, | |
6. | die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung, | |
7. | die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz, | |
8. | die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften, | |
9. | der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld, | |
10. | die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen. |
(2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 | |
01.04.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 394 SGB III
9 Entscheidungen zu § 394 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 08.08.2011 - B 7 AL 26/11 B
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 30.07.2013 - L 10 AL 72/11
Arbeitslosengeld, Widerspruchsbescheid, Arbeitsvermittlung, Sperrzeit, ...
- SG Dortmund, 08.09.2008 - S 25 R 129/06
Schwarzarbeit: Arbeitgeber schuldet Sozialversicherungsbeiträge aus ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2015 - L 14 AL 84/11
Sozialdatenschutz - Bundesagentur für Arbeit
- BayObLG, 27.01.2021 - 1 VA 37/20
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- LSG Saarland, 28.05.2004 - L 8 AL 36/03
Insolvenzgeld - Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Eintritt des ...