Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399 bis 403)   
   Fünfter Abschnitt - Datenschutz (§§ 394 - 399 bis 403)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 396
Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot

1Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Bundesagentur darf an einer Maßregelung von Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken.

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