Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschriften (§§ 404 - 407)   
   Zweiter Abschnitt - (weggefallen) (§§ 406 - 407)   
§ 408
Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen

1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet

maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.

Rechtsprechung zu § 408 SGB III

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