Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 436) |
| Erster Abschnitt - Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands (§§ 408 - 416a) |
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
| 1. | an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet), | |
| 2. | an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet |
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.
Rechtsprechung zu § 408 SGB III
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 408 SGB III im Volltext bei
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