Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 436) |
| Zweiter Abschnitt - Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben (§§ 417 - 421u) |
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn
| 1. | diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder | |
| 2. | deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist |
und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.
(2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.
(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 220.
(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
| 1. | zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder | |
| 2. | die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31. März 2012 begonnen haben.
Rechtsprechung zu § 421f SGB III
- 3 Entscheidungen zu § 421f SGB III im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 421f SGB III
Querverweise
- SGB III
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16 (Leistungen zur Eingliederung)
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