Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 436)   
   Dritter Abschnitt - Grundsätze bei Rechtsänderungen (§§ 422 - 424)   
§ 422
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1. der Anspruch entstanden ist,
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 422 SGB III

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 422 SGB III

Querverweise

Auf § 422 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
          § 434 (Zweites SGB III-Änderungsgesetz)
          § 434j (Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)
          § 434q (Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
          § 434v (Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

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