Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 436) |
| Dritter Abschnitt - Grundsätze bei Rechtsänderungen (§§ 422 - 424) |
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
| 1. | der Anspruch entstanden ist, | |
| 2. | die Leistung zuerkannt worden ist oder | |
| 3. | die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. |
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 422 SGB III
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 422 SGB III im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 422 SGB III
Querverweise
Auf § 422 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- SGB III
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
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