Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
| Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 40 - 43) |
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu erleichtern oder die der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen, berücksichtigt werden.
Rechtsprechung zu § 43 SGB III
5 Entscheidungen zu § 43 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 25/11 R
Arbeitsvermittlung - Angebot eines privaten Arbeitsvermittlers im Internetportal ...
- BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 45/98 R
Arbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit von Künstlerdiensten der Bundesanstalt ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - L 7 AS 3614/08
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2006 - L 4 AL 57/04
Fiktion der Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeldanspruch
- LSG Hessen, 09.08.2000 - L 6 AL 166/00
Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Ablehnung einer Trainingsmaßnahme - ...
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