Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 436) |
| Fünfter Abschnitt - Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen (§§ 434 - 443) |
Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.
Rechtsprechung zu § 436 SGB III
4 Entscheidungen zu § 436 SGB III in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 4 S 3160/08
(Zur Beurteilung eines gemäß
- VG Köln, 12.10.2007 - 33 K 3087/07
- VG Freiburg, 16.04.2008 - 3 K 30/07
Dienstliches Bedürfnis bei Versetzung in eine gleichwertige Laufbahn bei ...
- BAG, 21.01.2004 - 6 AZR 583/02
Tarifliche Versetzungsbefugnis - Dienstort
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