Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Zweiter Abschnitt - Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44 - 47)   

§ 47
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung nach den §§ 44 und 45 zu bestimmen.

Rechtsprechung zu § 47 SGB III

18 Entscheidungen zu § 47 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 47 SGB III

Querverweise

Auf § 47 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
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