Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b)   
   Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72)   
§ 58
Förderung im Ausland

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist,
2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist und
3. die oder der Auszubildende vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt drei Jahre ihren oder seinen Wohnsitz im Inland hatte.

Rechtsprechung zu § 58 SGB III

21 Entscheidungen zu § 58 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 58 SGB III

Querverweise

Auf § 58 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Aktive Arbeitsförderung
        Befristete Leistungen
          § 132 (Übergangsregelung zum Gründungszuschuss)

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