Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
1. | außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und | |
2. | die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. |
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
(3) 1Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. 2Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) vom 08.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
30.08.2008 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen | 26.08.2008 |
Rechtsprechung zu § 60 SGB III
558 Entscheidungen zu § 60 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2012 - L 15 AS 168/12
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals für Auszubildende bei ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2016 - L 31 AS 2648/14
Ausbildung behinderter Menschen - hier: Metallfeinbearbeiterin
- BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 68/06 R
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Förderungsfähigkeit der erstmaligen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 15.09.2006 - L 8 AL 5285/05
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Förderungsfähigkeit der erstmaligen ...
- SG Ulm, 26.10.2005 - S 6 AL 2451/03
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zur Goldschmiedin; ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.09.2006 - L 8 AL 5285/05
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 63/16
Anspruch des Arbeitslosen auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
- BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 26/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Zusage der ...
- SG Aachen, 24.01.2017 - S 11 AS 913/15
Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II wegen des Vorliegens eines nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 19 AS 491/17
Anspruch auf Arbeitslosengeld II
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 19 AS 491/17
Querverweise
Auf § 60 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 448 (Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 22 (Sonderregelungen für Auszubildende)