Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b)   
   Fünfter Abschnitt - Förderung der Berufsausbildung (§§ 59 - 76a)   
§ 60
Berufliche Ausbildung

(1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

Rechtsprechung zu § 60 SGB III

245 Entscheidungen zu § 60 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 60 SGB III

Querverweise

Auf § 60 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Leistungen an Arbeitnehmer
        Förderung der Berufsausbildung
          § 69 (Maßnahmekosten)
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