Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b)   
   Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 61
Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) 1Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. 3Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

Fassung aufgrund des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15.07.2022 (BGBl. I S. 1150), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes15.07.2022BGBl. I S. 1150
01.08.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes08.07.2019BGBl. I S. 1025
29.05.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung20.05.2020BGBl. I S. 1044
01.08.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes08.07.2019BGBl. I S. 1025
01.08.2016
Änderung
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Änderung
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes23.12.2014BGBl. I S. 2475
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917
01.08.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende20.07.2006BGBl. I S. 1706

Rechtsprechung zu § 61 SGB III

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Querverweise

Auf § 61 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 445 (Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
          § 445a (Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes)
          § 455 (Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Was ist das?

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