Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
| Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
| 1. | Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten), | |
| 2. | bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden. |
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
| 1. | bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr, | |
| 2. | bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr. |
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.
(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.
Rechtsprechung zu § 63 SGB III
52 Entscheidungen zu § 63 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Hamburg, 20.02.2008 - L 5 B 520/07
Arbeitsförderung, Voraussetzung für eine Förderung der Berufsausbildung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2004 - L 8 AL 268/03
Berufsausbildungsbeihilfe für nicht privilegierte Ausländer
- VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03
§ 26 BSHG bei einem in einer Ausbildung befindlichen Ausländer; Ausländer; Härte
- SG Bremen, 05.05.2009 - S 15 SO 52/09
- LSG Bayern, 24.02.2006 - L 8 AL 526/04
- BSG, 29.08.2012 - B 11 AL 22/11 R
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähiger Personenkreis - ...
- FG Bremen, 22.02.2008 - 4 K 96/07
Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein -aufgrund ...
- LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2007 - L 3 AL 45/06
Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 37/07 R
Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum ...
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 37/07 R
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