Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b)   
   Fünfter Abschnitt - Förderung der Berufsausbildung (§§ 59 - 76a)   
§ 66
Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

(3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 391 Euro monatlich zugrunde gelegt. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich.

Rechtsprechung zu § 66 SGB III

45 Entscheidungen zu § 66 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 66 SGB III

Querverweise

Auf § 66 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
          § 434q (Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
          § 434v (Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

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