Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
| 1. | die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, | |
| 2. | die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und | |
| 3. | den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf |
abzustellen.
Rechtsprechung zu § 7 SGB III
61 Entscheidungen zu § 7 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 02.09.2005 - L 8 AL 4970/04
Berufliche Weiterbildung - fehlender Berufsabschluss - Förderungsvoraussetzungen
- SG Halle, 19.03.2009 - S 10 AS 3383/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfsgemeinschaft bei dauernd ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.05.2012 - L 18 AL 135/12
Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten - Weiterbildungsmaßnahme - Zuständigkeit - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.11.2011 - L 25 AS 1250/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; ...
- LSG Hessen, 01.09.2011 - L 1 AL 65/10
- LSG Bayern, 07.08.2008 - L 9 AL 85/03
- SG Dresden, 17.12.2007 - S 35 AL 892/06
Arbeitsförderung, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch ...
- LSG Hessen, 11.12.2006 - L 9 AL 148/06
Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber - Vorliegen von Vermittlungshemmnissen - ...
- SG Freiburg, 09.07.2004 - S 9 AL 2219/03
Förderung der beruflichen Weiterbildung - mündliche Zusicherung von ...
- BSG, 12.05.2011 - B 11 AL 25/10 R
Unterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von ...
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