Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
(2) Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.
Rechtsprechung zu § 8 SGB III
7 Entscheidungen zu § 8 SGB III in unserer Datenbank:
- SG Berlin, 24.07.2006 - S 77 AL 1354/03
Förderung der beruflichen Weiterbildung - Ablehnung der Zulassung einer Maßnahme ...
- SG Stralsund, 23.03.2012 - S 3 KR 101/08
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Kranken- und ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.08.2002 - L 5 AL 3215/01
Berücksichtigung von Erziehungszeiten als Beitragszeiten
- BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 88/02 R
Arbeitslosengeldanspruch - Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von ...
- SG Duisburg, 04.05.2007 - S 11 KR 228/06
Krankenversicherung
- SG Freiburg, 09.07.2004 - S 9 AL 2219/03
Förderung der beruflichen Weiterbildung - mündliche Zusicherung von ...
- LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02
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