Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung (§§ 81 - 87)   

§ 86
Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 340 Euro, und
2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 136 Euro.

Rechtsprechung zu § 86 SGB III

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Literatur im Internet zu § 86 SGB III

Querverweise

Auf § 86 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Aktive Arbeitsförderung
        Berufswahl und Berufsausbildung
          Berufsausbildungsbeihilfe
            § 63 (Fahrkosten)
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