Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung (§§ 81 - 87a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 86
Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes vom 08.07.2019 (BGBl. I S. 1025), in Kraft getreten am 01.08.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes08.07.2019BGBl. I S. 1025
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.01.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz)24.10.2010BGBl. I S. 1417
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917

Rechtsprechung zu § 86 SGB III

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Querverweise

Auf § 86 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Berufswahl und Berufsausbildung
          Berufsausbildungsbeihilfe
            § 63 (Fahrkosten)
        Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
          Besondere Leistungen
            Teilnahmekosten für Maßnahmen
              § 128 (Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung)
Was ist das?

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