Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Fünfter Abschnitt - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 - 94)   
   Erster Unterabschnitt - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§§ 88 - 92)   

§ 89
Höhe und Dauer der Förderung

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.

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Literatur im Internet zu § 89 SGB III

Querverweise

Auf § 89 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Aktive Arbeitsförderung
        Befristete Leistungen
          § 131 (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
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