Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Fünfter Abschnitt - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 - 94) |
| Erster Unterabschnitt - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§§ 88 - 92) |
(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen
| 1. | das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie | |
| 2. | der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.
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Querverweise
Auf § 91 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- SGB III
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildung
- § 73 (Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16e (Förderung von Arbeitsverhältnissen)