Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Sechster Abschnitt - Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung (§§ 95 - 103) |
Dritter Titel - Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung (§§ 99 - 103) |
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind.
(2) 1Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. 2Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.
(4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen.
(5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt.
Hinweis der Redaktion:Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 122 des Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß umgesetzt.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.01.2017 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 15.04.2015 | |
03.12.2011 | Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises | 23.11.2011 | |
02.04.2009 | Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) | 28.03.2009 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
verfahren § 100Inhalt des elektronischen Lohnnachweises § 101Stammdatendatei § 102Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweis-
verfahren § 103Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
Rechtsprechung zu § 101 SGB IV
3 Entscheidungen zu § 101 SGB IV in unserer Datenbank:
- SG Altenburg, 13.06.2019 - S 14 2064/18
Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbsminderung ...
- SG Altenburg, 13.06.2019 - S 14 R 2064/18
- OLG Brandenburg, 27.05.1997 - 10 UF 161/96
Voraussetzungen für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Nichtvorliegen ...
Querverweise
Auf § 101 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- § 28p (Prüfung bei den Arbeitgebern)
- Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
- Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
- § 103 (Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung)