Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18h)   
   Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13)   
§ 11
Tätigkeitsort

(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.

(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

Rechtsprechung zu § 11 SGB IV

14 Entscheidungen zu § 11 SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 11 SGB IV

Querverweise

Auf § 11 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IV
      Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
        Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
          § 28b (Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze)

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