Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18h) |
| Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
Rechtsprechung zu § 11 SGB IV
14 Entscheidungen zu § 11 SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 25.10.1995 - 3 RK 11/94
Künstlersozialversicherungsabgabe bei ausländischen Künstlern
- SG Dresden, 23.11.2005 - S 35 KA 129/04
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - L 16 R 358/10
Erstattung von Beiträgen selbstständiger Pflichtversicherter
- BSG, 17.08.2000 - B 10 KR 2/99 R
Forstwirtschaftliche Unternehmentätigkeit bei Wohnsitz im Ausland
- BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 22/07 R
Anspruch auf Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Saarland, 19.01.2007 - L 8 AL 3/06
Anspruch auf Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen ...
- LSG Saarland, 19.01.2007 - L 8 AL 3/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2009 - L 9 KR 234/07
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte - ...
- LSG Bayern, 20.09.2007 - L 4 KR 246/05
- SG Stuttgart, 23.04.2007 - S 15 KR 8429/04
Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht von Honoraren für nur im ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2007 - L 22 R 1732/05
Versicherungspflicht des selbständig Tätigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB 6
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