Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 114 - 135) |
(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 8. 2Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.
(4) 1Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen
1. | bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert, | |
2. | bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 42,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 und | |
3. | bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 29 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010. |
2Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen
1. | bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert, | |
2. | bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert, | |
3. | bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 37,5 vom Hundert. |
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.04.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 15.04.2015 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
fähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches § 125Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs § 126Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern § 127(weggefallen) § 128Außerordentliche Hemmung der Verjährung § 129Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmer-
vereinigungen für die Sozialversicherungs-
wahlen im Jahr 2023 § 130Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren § 131Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren § 132(weggefallen) § 133Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger § 134Übergangsregelung zum Übergangsbereich § 135Bericht zur Einführung eines Betriebsstätten-
verzeichnisses
Rechtsprechung zu § 114 SGB IV
37 Entscheidungen zu § 114 SGB IV in unserer Datenbank:
- BSG, 20.01.2021 - B 13 R 13/19 R
Anspruch auf Hinterbliebenenrente
- BSG, 20.03.2013 - B 5 R 16/12 R
Rentenversicherung - Bestimmtheit eines Korrekturbescheides - unbestimmte ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2015 - L 3 R 1116/14
Streit über die teilweise Rückforderung einer Witwenrente
- BSG, 17.04.2012 - B 13 R 73/11 R
Rentenversicherung - Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen auf die ...
- LSG Hessen, 20.03.2023 - L 5 R 293/21
Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.04.2012 - B 13 R 15/11 R
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente ...
- SG Magdeburg, 14.05.2019 - S 43 R 456/14
Anrechnung nachgelagerter Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb in Form von ...
- BSG, 26.09.2013 - B 5 R 62/13 B
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 114 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 314 (Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes)