Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Achter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 114 - 120) |
(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von § 7d Abs. 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.
(2) § 7c Abs. 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind.
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Abs. 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Abs. 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.
Rechtsprechung zu § 116 SGB IV
4 Entscheidungen zu § 116 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2010 - L 19 AL 98/10
Arbeitslosenversicherung
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2005 - 9 Sa 268/05
Betriebsrente und Sozialplanabfindung
- LSG Saarland, 19.01.2005 - L 2 KR 14/01
Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Nachforderung - Erfüllung - Meldepflicht ...
- LSG Berlin, 15.05.2000 - L 16 RJ 56/97
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